Änderung § 455 SGB III vom 01.08.2022

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§ 455 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 455 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 455 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.

 



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