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Änderung § 84 SGB III vom 01.01.2023

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§ 84 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 84 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Lehrgangskosten


(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

(Text alte Fassung)

1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,

(Text neue Fassung)

1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,

2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie

3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und

3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.



(heute geltende Fassung)