§ 365 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 365 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 365 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 365 Stundung von Darlehen |
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet. |