Änderung § 456 SGB III vom 01.07.2023

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§ 456 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 456 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 456 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes


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(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.

(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist.

(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.

 



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