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Änderung § 421b SGB III vom 19.08.2023

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§ 421b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
§ 421b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2 Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. 3 § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2 Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3 § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

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