§ 21 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 21 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 117 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Träger | |
(Text alte Fassung) Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. | (Text neue Fassung) Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. |