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Änderung § 244 SGB III vom 01.08.2009

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§ 244 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 244 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung


(Text neue Fassung)

§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen


vorherige Änderung

Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich fünf Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.



Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243 Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)