Änderung § 127 SGB III vom 01.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 127 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2b SGB4uaÄndG am 1. August 2009 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 127 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 127 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939

(Textabschnitt unverändert)

§ 127 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich

1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt


nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindes-
tens... Monaten | und nach Voll-
endung des...
Lebensjahres | ... Monate

12 | | 6

16 | | 8

20 | | 10

24 | | 12

30 | 50. | 15

36 | 55. | 18

48 | 58. | 24.


(2a) (weggefallen)

(Text alte Fassung)

(3) (weggefallen)

(Text neue Fassung)

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter


nach Versicherungspflichtver-
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens... Mo-
naten | ... Monate

6 | 3

8 | 4

10 | 5


Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 124 zu berücksichtigen.


(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed