§ 434t SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung | § 434t SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 |
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(Text alte Fassung) § 434t (neu) | (Text neue Fassung)§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz |
Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann. |