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Änderung § 9b SGB III vom 01.07.2026

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§ 9b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 9b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten


vorherige Änderung

 


1 Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. 2 Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die

1. für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,

2. Träger der Jugendhilfe,

3. Gemeinden, Kreise und Bezirke,

4. Träger der Eingliederungshilfe,

5. Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und

6. allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.

 

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