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Änderung § 59 SGB III vom 18.09.2010

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§ 59 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2010 geltenden Fassung
§ 59 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; 2009 I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe


Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

(Text alte Fassung)

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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