§ 434t SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 434u SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Text alte Fassung)§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz | (Text neue Fassung)§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz |
(Textabschnitt unverändert) Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann. |