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Änderung § 416a SGB III vom 15.12.2010

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§ 416a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 416a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 95 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes


(Text neue Fassung)

§ 416a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die die Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer

1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und

2. bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.



 
 

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