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Änderung § 349a SGB III vom 01.01.2011

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§ 349a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 349a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung


(Text neue Fassung)

§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag


vorherige Änderung

Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.



1 Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2 Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3 § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.