§ 421q SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 421q SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 421q Erweiterte Berufsorientierung | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum 31. Dezember 2010 Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum 31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. |