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Änderung § 64 SGB III vom 31.12.2005

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 64 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen


(1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er

1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende 1.

das
18. Lebensjahr vollendet hat,

(Text neue Fassung)

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende

1. das
18. Lebensjahr vollendet hat,

2. verheiratet ist oder war,

3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

vorherige Änderung

 


Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)