Änderung § 362 SGB III vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 362 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 254 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 362 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 362 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 362 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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