§ 370 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 370 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 370 Beteiligung an Gesellschaften | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist. | (Text neue Fassung) Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist. |