Änderung § 393 SGB III vom 08.11.2006

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§ 393 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 393 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 393 Aufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.

(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.

(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.




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