Änderung § 283 SGB III vom 08.11.2006

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§ 283 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 283 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen. Sind Belange der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2 Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.




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