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Änderung § 140 SGB III vom 31.12.2005

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 140 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 140 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung


(Text neue Fassung)

§ 140 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt

1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,

2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und

3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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