Änderung § 54 SGB III vom 01.04.2012

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§ 54 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 54 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 54 Maßnahmekosten


vorherige Änderung

 


Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie

3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

(heute geltende Fassung) 



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