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Änderung § 60 SGB III vom 01.04.2012

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§ 60 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 60 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Berufliche Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen


vorherige Änderung

(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach
der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.



(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er

1. außerhalb des Haushalts
der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

2. die Ausbildungsstätte von
der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1. 18 Jahre oder älter
ist,

2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen
nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.