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Änderung § 69 SGB III vom 01.04.2012

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§ 69 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 69 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Maßnahmekosten


(Text neue Fassung)

§ 69 Dauer der Förderung


vorherige Änderung

1 Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Maßnahmekosten

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie

3. erfolgsbezogene Pauschalen
bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1

übernommen. 2 Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen
und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3.



(1) 1 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 2 Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:

1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Fall einer Berufsausbildung jedoch nur, solange
das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht,

2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn

a)
bei einer Berufsausbildung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder

b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten nicht länger als 18 Wochen (§ 3 Absatz 2 und
§ 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes) unterbrochen wird,

3. wenn bei einer Berufsausbildung die oder der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibt
und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder

4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben
der oder des Auszubildenden vorliegt.