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Änderung § 80a SGB III vom 01.04.2012

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§ 80a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 80a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

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§ 80a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen


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1 Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 2 Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.