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Änderung § 83 SGB III vom 01.04.2012

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§ 83 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 83 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Kinderbetreuungskosten


(Text neue Fassung)

§ 83 Weiterbildungskosten


vorherige Änderung

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.



(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten und
Kosten für die Eignungsfeststellung,

2. Fahrkosten,

3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

4. Kosten für die
Betreuung von Kindern.

(2) 1 Leistungen
können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2 Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.