§§ 88 bis 96 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 88 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
---|---|
(Text alte Fassung) §§ 88 bis 96 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 88 Eingliederungszuschuss |
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). |