Änderung § 91 SGB III vom 01.04.2012

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§ 91 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 91 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen

1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie

2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.

(2) 1 Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2 Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.




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