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Änderung § 113 SGB III vom 01.04.2012

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§ 113 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 113 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 113 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113 Leistungen zur Teilhabe


vorherige Änderung

 


(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)