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Änderung § 118 SGB III vom 01.04.2012

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§ 118 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 118 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(Text neue Fassung)

§ 118 Leistungen


vorherige Änderung

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

(2) Der Arbeitnehmer kann
bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.



1 Die besonderen Leistungen umfassen

1. das Übergangsgeld,

2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

2 Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2
bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)