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Änderung § 147 SGB III vom 01.04.2012

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§ 147 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 147 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147 Erlöschen des Anspruchs


(Text neue Fassung)

§ 147 Grundsatz


vorherige Änderung

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,

2. wenn der Arbeitslose Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden,
wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.



(1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

2 Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss
von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld beträgt


nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindes-
tens ... Monaten | und nach Voll-
endung des ...
Lebensjahres | ... Monate

12 | | 6

16 | | 8

20 | | 10

24 | | 12

30 | 50. | 15

36 | 55. | 18

48 | 58. | 24.


(3) 1 Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt
die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter


nach Versicherungspflichtver-
hältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt
mindestens ... Mo-
naten | ... Monate

6 | 3

8 | 4

10 | 5.


2 Abweichend
von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des
Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)