Änderung § 178 SGB III vom 01.04.2012

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§ 178 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 178 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 178 Höhe


(Text neue Fassung)

§ 178 Trägerzulassung


vorherige Änderung

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

2. für
die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.




Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen
die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,

3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen,
die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,

4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.





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