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Änderung § 182 SGB III vom 01.04.2012

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§ 182 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 182 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 182 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 182 Beirat


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils für
ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,

2. (weggefallen)


3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus


a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen und

b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1 Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden.

(3) Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

(4) Bei
den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren.



(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

(2) 1 Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. 2 Er setzt sich zusammen aus


1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter


a) der Länder,

b) der kommunalen Spitzenverbände,

c) der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer,

d)
der Arbeitgeber,

e)
der Bildungsverbände,

f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,

g) des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales,

h)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,

i) der Akkreditierungsstelle sowie

2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.

3 Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) 1 Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder
den Vertreter

1. der Länder ist der Bundesrat,

2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

3. der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,

4. der Arbeitgeber ist
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

5. der Bildungsverbände sind
die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,

6.
der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.

2 § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.


(heute geltende Fassung)