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Änderung § 189 SGB III vom 01.04.2012

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§ 189 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 189 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld


(Text neue Fassung)

§ 189 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.