Änderung § 235d SGB III vom 01.04.2012

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§ 235d SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 235d SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 235d Anordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 235d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung) 



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