Änderung § 237 SGB III vom 01.04.2012

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§ 237 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 237 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen


(Text neue Fassung)

§ 237 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.



 



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