§ 262 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 262 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 262 Vergabe von Arbeiten | (Text neue Fassung)§ 262 (aufgehoben) |
Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedingung aufgenommen werden. |