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Änderung § 270 SGB III vom 01.04.2012

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§ 270 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 270 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 270 Besondere Kündigungsrechte


(Text neue Fassung)

§ 270 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er

1. eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,

2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder

3. aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.

(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.