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Änderung § 310 SGB III vom 01.04.2012

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§ 310 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 310 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

(Text neue Fassung)

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.