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Änderung § 329 SGB III vom 01.04.2012

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§ 329 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 329 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.

(Text neue Fassung)

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.