§ 329 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 329 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist. | (Text neue Fassung) Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist. |