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Änderung § 348 SGB III vom 01.04.2012

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§ 348 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 348 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 348 Beitragszahlung für Beschäftigte


(Text alte Fassung)

(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.

(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.