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Änderung § 348 SGB III vom 01.04.2012
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§ 348 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 348 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. | (Text neue Fassung) (1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat. |
(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. |
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