Änderung § 353 SGB III vom 01.04.2012

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§ 353 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 353 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.




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