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Änderung § 362 SGB III vom 01.04.2012

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§ 362 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 362 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 362 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 362 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger festgesetzt.



 
(heute geltende Fassung)