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Änderung § 421h SGB III vom 01.04.2012

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§ 421h SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 421h SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421h Erprobung innovativer Ansätze


(Text neue Fassung)

§ 421h (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.



 
(heute geltende Fassung)