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Änderung § 432 SGB III vom 01.04.2012

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§ 432 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 432 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen


(Text neue Fassung)

§ 432 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung weiter.