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Änderung § 434c SGB III vom 01.04.2012

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§ 434c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 434c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 434c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an.

(2) § 135 Nr. 2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Juli 2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld um 10 Prozent erhöht.

(3) Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und § 158 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn das nach § 158 Abs. 1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 erhöht hat.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer.

(7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur vierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes einschließlich der anteilig darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten hat.