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Änderung § 434k SGB III vom 01.04.2012

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§ 434k SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 434k SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt


(Text neue Fassung)

§ 434k (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht erstattet.