Änderung § 434p SGB III vom 01.04.2012

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§ 434p SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 434p SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen


(Text neue Fassung)

§ 434p (aufgehoben)


vorherige Änderung

Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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