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Änderung § 434u SGB III vom 01.04.2012

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§ 434u SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 434u SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 434u (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann.



 
(heute geltende Fassung)